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Das Dravet-Syndrom, eine schwere Form myoklonischer Epilepsie im Kindesalter, kann als Impfschaden anerkannt werden. Die Versorgungsbehörden können dies nicht mit dem Argument abweisen, dass eine Genmutation zugrunde liege, wie das Bayerische Landessozialgericht entschied. Der im Jahr 2000 geborene Kläger hatte im dritten Lebensmonat den neu eingeführten Sechsfach-Impfstoff Hexavac® erhalten, welcher 2005 wegen möglicherweise unzureichende Wirksamkeit vom Markt genommen wurde. Drei Tage nach der Impfung kam es zum ersten Krampfanfall.
Noch im ersten Lebensjahr wurde eine Schwerbehinderung aufgrund des Dravet-Syndroms festgestellt. Der Kläger trägt auch eine Mutation im SCNA-Gen, was die Versorgungsbehörden als Ursache des Leidens sahen. Sie lehnten daher eine Entschädigung für einen Impfschaden ab. Das Gericht widersprach dem: Die Impfung sei als gleichwertige Mitursache anzusehen. Der Kläger kann nun Versorgungsleistungen beziehen.
Literatur
LSG München, Az.: L 15 VJ 4/12
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mwo Dravet-Syndrom als Impfschaden anerkannt. MMW - Fortschritte der Medizin 158, 27 (2016). https://doi.org/10.1007/s15006-016-8189-x
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