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_ Die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auf dem Muster 61 wird außer Kraft gesetzt. Hintergrund ist, dass zum 1. April 2016 die Rehabilitations-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geändert wurde und Vertragsärzte nun keine besonderen Qualifikationen mehr brauchen.
Bisher mussten Hausärzte z. B. die fakultative Weiterbildung „Klinische Geriatrie“ absolvieren, ein Jahr in einer Rehabilitationseinrichtung arbeiten oder eine Fortbildung von 16 Stunden über Grundlagen der International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) und die verordnungsfähigen Reha-Leistungen absolvieren.
MMW-KOMMENTAR
Die Qualitätssicherungsvereinbarung war seinerzeit beschlossen worden, um die Qualifikationserfordernisse konkret auszugestalten. Sie definiert vor allem die Inhalte des Fortbildungskurses sowie die Anforderungen an den Kursleiter und die Referenten. Mit der Änderung der Rehabilitations-Richtlinie sind die Inhalte der Vereinbarung überflüssig geworden. Aus diesem Grund haben sich KBV und Krankenkassen auf eine Aussetzung zum 1. April 2016 geeinigt. Aber Achtung: Die Verordnung von Reha-Maßnahmen zulasten anderer Versicherungsträger — z. B. der Rentenversicherung — ist von dieser Neuerung nicht betroffen.
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Springer Medizin. Pflicht zur Fortbildung vor Reha-Verordnung fällt weg. MMW - Fortschritte der Medizin 158 (Suppl 1), 16 (2016). https://doi.org/10.1007/s15006-016-8090-7
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