Bei Prozessen um mögliche ärztliche Behandlungsfehler dürfen an die Darlegungspflichten des Patienten keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Weder Kläger noch Anwalt seien dazu verpflichtet, „sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen“, heißt es im Leitsatz eines aktuellen Beschlusses des Bundesgerichtshofs (BGH).

Im konkreten Fall war am künstlichen Hüftgelenk einer Frau eine Infektion entstanden. Sie hatte die Kliniken in erster Instanz wegen mangelnder Hygiene verklagt und verloren. Bei der Revision argumentierte sie dann, dass das Wunddebridement nicht durchgeführt worden sei, was das Oberlandesgericht Saarbrücken als verspätet abwies. Der BGH hob dieses Urteil nun auf, weil die Klägerin als Laie erst später auf den Mangel hingewiesen worden war.