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Dr. Gerd W. Zimmermann

Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim

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Abrechnung vergessen? Nur die Ruhe!

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_ Nach einem Urteil des Sozialgerichts München vom 22. Januar 2016 sind Regelungen unzulässig, die die Abrechnung von ärztlichen Leistungen nach Ablauf einer Frist in Gänze ausschließen (Az.: S 28 KA 212/13). Im konkreten Fall wurde eine Abrechnung von der zuständigen KV mit dem Argument verwehrt, dass ihre Abrechnungsbestimmungen eine Ausschlussfrist beinhalten. Demnach sei nach Ablauf von neun Monaten ab dem Ende des Quartals eine nachträgliche Abrechnung von Leistungen komplett ausgeschlossen.

Das Sozialgericht gelangte jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, konkret auf ein Urteil vom 22. Juni 2005 (Az.: B 6 KA 19/04 R), zu der Auffassung, dass ein vollständiger Ausschluss der nachträglichen Abrechnung in diesem Fall unverhältnismäßig ist. Nach Auffassung der Richter muss zum einen berücksichtigt werden, dass das vollständige Fehlen von Abrechnungen als offensichtlicher Fehler für die KV hätte erkennbar sein müssen. Darüber hinaus ist das Sozialgericht der Auffassung, dass zwar Sanktionen für eine verspätete Abrechnung rechtmäßig sind, ein vollständiger Ausschluss einer nachträglichen Abrechnung aber als unverhältnismäßig anzusehen sei.

MMW-KOMMENTAR

Im vorliegenden Fall geht es um die Abrechnung ambulanter Notfälle. Zwar war es ein Krankenhaus, das auf die Nachvergütung von nachträglich abgerechneten Behandlungsfällen geklagt hat, das Urteil kann aber durchaus auf die vertragsärztliche Praxis übertragen werden.