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Wenn Kassen auf einen Leistungsantrag drei Wochen lang nicht reagieren, gilt er als bewilligt, urteilte das Bundessozialgericht. GKV-Leistungen, bei denen von einer Zustimmung auszugehen ist, kann sich der Versicherte dann selbst auf Kosten der Kasse beschaffen. Im konkreten Fall muss die Knappschaft einem Versicherten 24 Psychotherapie-Sitzungen bezahlen, die er im Anschluss an eine von der Kasse übernommene Kurzzeittherapie beantragt hatte. Die Kasse hatte nach sechs Wochen abgelehnt. Zu dem Zeitpunkt hatte der Versicherte sich die Leistungen allerdings schon beschafft. Die Richter betonten, der Gesetzgeber habe eine zeitnahe Versorgung gewollt.