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15 Monate lang brauchen Asylbewerber den „grünen“ Schein vom Sozialamt.

© SilviaJansen / iStock

_ Viele Flüchtlinge mit akuten Beschwerden erhalten einen „grünen“ Abrechnungsschein und werden zu einem niedergelassenen Arzt geschickt. Wer unter das Asylbewerberleistungsgesetz fällt, ist nicht im Rahmen der GKV versichert. Er erhält in den ersten 15 Monaten meist einmal im Quartal einen Behandlungsschein von der zuständigen Behörde, meist dem Sozialamt. Erst dann darf er einen Arzt aufsuchen. Das Gesetz beschränkt in dieser Zeit die Gesundheitsleistungen für Asylbewerber (§ 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 AsylbLG) auf die Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen. Aber auch chronische Erkrankungen dürfen grundsätzlich adäquat medizinisch behandelt werden.

Gemäß § 6 AsylbLG können darüber hinaus sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie zur Sicherung der Gesundheit im Einzelfall unerlässlich sind. Vor einer Überweisung zum Facharzt oder individuellen Therapien ist in der Regel eine erneute Vorsprache bei der Behörde nötig. Gesetzlich gefordert ist dies nicht, man sollte aber klären, ob das Sozialamt die Kosten übernimmt.

MMW-KOMMENTAR

In diesem Rahmen sind Arznei- und Verbandmittel – auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel – sowie sonstige zur Genesung, Besserung oder Linderung von Krankheiten oder deren Folgen erforderliche Leistungen (z. B. Heilmittel) zulasten des Sozialamts verordnungsfähig. Eine Zuzahlungspflicht besteht nicht. Die Zuzahlungsbefreiung ergibt sich aus dem Gesetz, sie braucht nicht gesondert auf dem grünen Schein vermerkt zu sein. Zur Absicherung des Asylbewerbers empfiehlt sich aber das Ankreuzen des Feldes „Gebühr frei“ auf dem Rezept.

Die Verordnungskosten unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Impfstoffe müssen auf den Namen des Patienten auf Muster 16 (Kassenrezept) zulasten des Sozialhilfeträgers verordnet werden und dürfen nicht dem Sprechstundenbedarf entnommen werden. Der Sprechstundenbedarf für behandelte Asylbewerber darf ebenfalls nicht dem für die GKV entnommen werden, sondern muss dem Sozialamt in Rechnung gestellt werden. Nach Ablauf der 15 Monate besteht dann allerdings Anspruch auf eine Versorgung auf GKV-Niveau – auch beim Bezugsweg des Sprechstundenbedarfs.