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Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim

_ Wir erinnern uns: Im Jahr 2009 wurden die Leistungen nach den Nrn. 35100 und 35110 EBM mit Fallwertzuschlägen von 3 Euro gefördert. Diese Regelung wurde 2010 zwar wieder aufgehoben, die Einstufung psychosomatischer Leistungen als besonders förderungswürdig besteht aber fort — und dieser Umstand wird nun wieder interessant.

Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurde das Vergütungssystem regionalisiert und flexibilisiert. Die KVen erhielten die Möglichkeit, auf regionaler Ebene mit den Krankenkassen Preiszuschläge für förderungswürdige Leistungen festzulegen. Auch besonders förderungswürdige Leistungserbringer können definiert werden, insbesondere in strukturschwachen Gebieten. Dazu haben Kassen und KBV auf Bundesebene Kriterien festgelegt.

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Aufwändige Betreuung psychosomatischer Leiden.

© AlexRaths / iStock

MMW-KOMMENTAR

Die Versorgung psychogener Erkrankungen obliegt in Deutschland überwiegend den Hausärzten. In den Erhebungen zur Gesamtprävalenz psychischer Erkrankungen in hausärztlichen Praxen schwanken die ermittelten Raten zwischen 21% und 52% (Üstün/Sartorius 1995). Andere Quellen beschreiben eine noch höhere Schwankungsbreite zwischen 17,5% und 64,3%.

Nach Angaben des Fehlzeiten-Reports 2012 des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WldO) ist die Zahl der Arbeitsunfähigkeitsfälle wegen psychischer Störungen seit 1994 um 120% gestiegen. Trotz der im internationalen Vergleich relativ gut ausgebauten psychotherapeutischen Versorgung in Deutschland liegt der Anteil derjenigen, die bei einer psychischen Störung irgendwann einmal eine angemessene professionelle Intervention erhalten, in Deutschland nur bei knapp 40% (Schulz et al. 2008). Die meisten Menschen mit psychischen Störungen werden immer noch zu selten, zu spät und zu wenig leitliniengerecht behandelt.

Bedauerlicher Alltag angesichts solcher Zahlen ist, dass hausärztliche Praxen, die sich dieser volkswirtschaftlichen Herausforderung stellen und psychosomatisch erkrankte Patienten adäquat und leitliniengerecht behandeln, wegen der beschriebenen Schwankungsbreite innerhalb der Fachgruppe statistisch auffällig werden. Die Folge ist oft eine pauschale Kürzung des erzielten Honorars auf der Grundlage des „offensichtlichen Missverhältnisses zur Vergleichsgruppe“.

In solchen Fällen sollte man deshalb die Forderung nach einer (zumindest repräsentativen) Einzelfallprüfung bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Behandlung stellen und ggf. konsequent bis in die juristische Ebene verfolgen.