_ Nach einem Urteil des Sozialgerichts München muss sich die Beratung des Vertragsarztes nach erstmaliger Überschreitung des Richtliniengrößenvolumens (§ 106 Abs. 5e S. 1 SGB V) deutlich von der „normalen“ Beratung unterscheiden, die bei jeder Überschreitung der Richtgrößen um mehr als 15% angezeigt ist (§ 106 Abs. 5a S. 1 SGB V). An die Beratung erstmalig auffälliger Ärzte nach Abs. 5e sind deutlich höhere Anforderungen zu stellen.

Das Urteil stellt klar, dass dem Vertragsarzt bei erstmaliger Überschreitung zumindest eine Beratung durch die Prüfstelle angeboten werden muss. Dieses Angebot kann zwar auch schriftlich erfolgen, aber es reicht nicht, dem Arzt einen Maßnahmenbescheid zu schicken, etwa einen Festsetzungsbescheid zur Erstattung der Mehrkosten oder einen Widerspruchsbescheid. Die Botschaft: So sieht individuelle Beratung nicht aus (Az.: S 28 KA 1344/14).

MMW-KOMMENTAR

Damit betonen die Richter auch, dass laut § 106 Abs. 5e S. 3 SGB V erst dann eine Erstattung festgesetzt werden kann, wenn zuvor eine Beratung angeboten wurde. Dabei muss es sich um eine auf den speziellen Beratungsbedarf des Vertragsarztes ausgerichtete und auf den betroffenen Prüfungszeitraum bezogene Beratung handeln. Eine Ausnahme von diesen Anforderungen gibt es nur, wenn der Vertragsarzt schon seit Jahren sein Richtgrößenvolumen überschreitet und man davon ausgehen kann, dass ihm die Unwirtschaftlichkeit seines Verordnungsumfangs hinlänglich bekannt ist. Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 106 Abs. 5a S. 1 SGB V.