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Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte nicht zum Personalgespräch herbeizitieren. Eine Kündigung wegen mehrfacher Weigerung des Arbeitnehmers ist unwirksam, urteilte das Landesarbeitsgericht Nürnberg. Die Klägerin war 2013 über drei Monat lang krankgeschrieben. Während dieser Zeit ordnete der Arbeitgeber mehrfach per Brief ein Personalgespräch an — mit der Begründung, dass die Frau doch sicherlich mit ihm sprechen könne. Über den Inhalt des geplanten Gesprächs machte er keine Angaben. Da die Frau nie erschien, mahnte er sie mehrmals ab und kündigte schließlich. Daraufhin erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage.

Die Richter gaben ihr Recht. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers beziehe zwar grundsätzlich auch Gespräche ein, für arbeitsunfähige Arbeitnehmer gelte es aber nicht, „da der erkrankte Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung befreit ist“. Daher sei er auch nicht verpflichtet, während dieser Zeit an einem angeordneten Personalgespräch teilzunehmen.