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? Dr. H. G., Allgemeinarzt, Bayern: Wir sind eine hausärztliche Gemeinschaftspraxis mit zwei Arztsitzen und einem angestellten Arzt auf einem weiteren Arztsitz. Die neue Gesetzgebung erlaubt jetzt auch fachgruppengleiche Medizinische Versorgungszentren (MVZ). Ergeben sich daraus Vorteile?
! MMW-Experte Walbert: Grundsätzlich ja. In einer Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) bestehen wegen des Grundsatzes der persönlichen Leitung Einschränkungen: Auf einen voll zugelassenen Arztsitz können maximal drei weitere Ärzte angestellt werden, damit die „persönliche Leitung“ gewährleistet ist. In einem MVZ dürfen, sofern der Planungsbereich nicht gesperrt ist, Ärzte in unbegrenzter Zahl angestellt werden. Zudem kann ein MVZ mit angestellten Ärzten in nicht gesperrten Bereichen an mehreren Standorten tätig werden.
Auch aus unternehmerischer Sicht hat das MVZ einen erheblichen Vorteil: Es ist die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zulässig. In einer BAG oder einer Personengesellschaft haften alle Ärzte außer den angestellten mit ihrem gesamten Vermögen. Dieses Risiko kann die GmbH beschränken.
Für junge Ärzte bietet ein MVZ mit der Freistellung von Organisation, unternehmerischen Entscheidungen und betriebswirtschaftlichen Überlegungen darüber hinaus einen attraktiven Arbeitsplatz, an dem noch dazu Teilzeitmodelle problemlos umgesetzt werden können. Als MVZ-Mitbetreiber findet man daher einfacher einen Nachfolger — und kann danach im selbst gewählten Umfang weiterhin mitarbeiten.
In einem MVZ kann außerdem die Wettbewerbsfähigkeit erheblich gesteigert werden. Ein ausgedehntes Zeitleistungsangebot lässt sich hier viel leichter verwirklichen. Auch das ärztliche Leistungsangebot kann durch Spezialisierung und technische Ausstattung wirtschaftlich ausgebaut werden. Durch höhere Patientenzahlen lassen sich Investitionen in leistungsfähige Geräte leichter amortisieren und höhere Gewinne erwirtschaften.
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Springer Medizin. Hausärzte, gründet MVZs!. MMW - Fortschritte der Medizin 157, 44 (2015). https://doi.org/10.1007/s15006-015-7608-8
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