_ Nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wird die Kniegelenksarthroskopie zur Behandlung von Patienten mit Gonarthrose künftig deutlich eingeschränkt. Der Eingriff ist dann nur noch in Ausnahmefällen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung berechnungsfähig. Diese neue Regelung gilt im vertragsärztlichen und im stationären Sektor.

MMW-KOMMENTAR

Ausgangspunkt dieser Neuregelung war ein Antrag des GKV-Spitzenverbandes an den G-BA, diese Leistungen zu überprüfen. Der G-BA beauftragte daraufhin das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit (IQWiG) mit der systematischen Bewertung der wissenschaftlichen Unterlagen. Nach deren Erkenntnissen konnte letztlich kein Anhaltspunkt für den patientenrelevanten Nutzen der Arthroskopie bei Gonarthrose gefunden werden. Der G-BA beschloss daraufhin, die Leistungspflicht der Krankenkassen deutlich einzuschränken. Künftig dürfen arthroskopische Eingriffe bei Patienten mit Gonarthrose nur in besonderen Fällen veranlasst bzw. durchgeführt werden, nämlich nach Traumen, bei akuter Gelenksblockade, oder bei einer meniskusbezogenen Indikation, wenn die bestehende Gonarthrose lediglich als Begleiterkrankung anzusehen ist. Die neue Regelung soll am 1. April 2016 in Kraft treten. Spätestens ab diesem Zeitpunkt muss die Diagnose auf der Überweisung eine der genannten Indikationen enthalten.