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? Dr. A. O., Allgemeinarzt: Ich muss in einem Altenheim regelmäßig „Inkontinenz-Atteste“ für Pflegepatienten ausstellen. Ist dieser bürokratische Aufwand wirklich notwendig?
! MMW-Experte Walbert: Leider kann ich keine bundesweit geltende Antwort geben, da die Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassenverbände auf Landesebene Verträge mit den Alten- und Pflegeheimen schließen. Im Zweifel muss man sich dort erkundigen.
In Bayern ist eine recht arztfreundliche Regelung getroffen worden: Die medizinische Notwendigkeit muss nur ein Mal bei der Erstversorgung auf einem normalen Rezept nach Muster 16 festgestellt werden. Folgeverordnungen sind nicht notwendig, das Rezept kann auch mit „Dauerverordnung“ gekennzeichnet werden. Im Hilfsmittelverzeichnis gibt es dafür die Nummer 15.99.99.201 („saugende Inkontinenzhilfen“).
Die Kassen zahlen den Heimen dann Monatspauschalen als Vergütung. Dabei ist es egal, wie viele Inkontinenzprodukte für den einzelnen Bewohner verbraucht werden. Eine Mengenangabe auf dem Rezept ist deshalb nicht nötig. Angegeben werden muss aber eine Diagnose — z. B. mittelgradige oder schwere Harn- und/oder Stuhlinkontinenz —, da davon die Höhe der Pauschale abhängt. Auch muss das Rezept mit der Ziffer 7 gekennzeichnet werden.
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Springer Medizin. Inkontinenz-Atteste nerven!. MMW - Fortschritte der Medizin 157, 30 (2015). https://doi.org/10.1007/s15006-015-7527-8
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