_ Ambulante Operationen sind fast ausschließlich im fachärztlichen Bereich angesiedelt. Hausärzte könnten zwar durchaus Leistungen aus dem zugrunde liegenden Katalog nach § 115b SGB V erbringen. Da die Abrechnung allerdings nicht nur an die fachliche Qualifikation, sondern auch an eine sehr kostenaufwändige Raumausstattung gebunden ist, scheitert dies an der betriebswirtschaftlichen Machbarkeit. Genau umgekehrt ist die Ausgangssituation allerdings bei der OP-Vorbereitung und ggf. auch der OP-Nachsorge. Hier sieht der EBM Exklusivleistungen für den hausärztlichen Bereich vor, ohne die ein Operateur erst gar nicht tätig werden kann. Besonders wichtig ist dabei, dass diese Leistungen ohne eine besondere Anforderung an die Praxisausstattungen und extrabudgetär vergütet werden.

MMW-KOMMENTAR

Die präoperativen Leistungen nach den Nrn. 31010-31013 EBM dürfen nur von Fachärzten für Allgemeinmedizin bzw. Innere und Allgemeinmedizin, praktischen Ärzten, Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Fachärzten für Innere Medizin sowie von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin berechnet werden. Man muss beachten, dass diese Leistungen nur vor ambulanten Operationen nach Kapitel 31.2 und belegärztlichen Operationen nach Kapitel 36.2 bzw. ambulanten Operationen nach § 115b SGB V berechnungsfähig sind. Ausgeschlossen sind die sogenannten kleinen chirurgischen Eingriffe, z. B. nach den Nrn. 02300-02302. Hier gibt es eine bemerkenswerte Ausnahme: Wird ein solcher Eingriff unter Narkose bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern oder Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr durchgeführt, kommt dafür die Nr. 31101 zum Ansatz. In diesem Fall kann für die OP-Vorbereitung die Nr. 31010 abgerechnet werden.