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Schwer Gehbehinderte haben keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung zu einem beliebigen Arzt. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen nur das Taxi zur nächstgelegenen Praxis bezahlen, wie jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Ausnahmen gebe es nur bei zwingenden, insbesondere medizinischen Gründen. Damit scheiterte ein Gehbehinderter mit seinen Einwänden gegen die von der DAK vorgeschlagenen Praxen: Eine habe keine Hausbesuche angeboten, ein Lungenmediziner spreche einen schwer verständlichen Dialekt, ein Augenarzt könne keine Laser-Behandlungen durchführen. Das BSG sah keine Behinderung der freien Arztwahl, wenn die Kasse das Taxi nur bis zu diesen Ärzten bezahlen wolle.