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Haben Sie Fragen zur Abrechnung oder zur wirtschaftlichen Praxisführung? Als Leser der MMW können Sie sich an unseren Experten wenden: Helmut Walbert, Facharzt für Allgemeinmedizin und Betriebswirt aus Würzburg.
? Dr. P. S., Hausarzt-Internist, Nordrhein: Bisher haben wir unsere Privatliquidationen selbst erstellt. Aus Rationalisierungsgründen möchte ich die Liquidationen an eine private Abrechnungsstelle weitergeben. Muss ich jetzt von allen Privatpatienten eine Einverständniserklärung haben?
! Antwort: Gut, dass Sie nachfragen! Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 1991 in einem Urteil zwingend das schriftliche Einverständnis des Patienten verlangt. Ohne Vorliegen einer solchen Erklärung verstößt der Arzt mit der Weitergabe der Patientendaten an ein Abrechnungsunternehmen gegen die ärztliche Schweigepflicht.
Zum praktischen Vorgehen empfehle ich die Vorbereitung einer „Sammelerklärung“, die neben der Daten-weitergabe an die Abrechnungsstelle auch die Möglichkeiten des Recalls sowie der Weitergabe von Daten im Rahmen von Konsiliaruntersuchungen oder Überweisungen abdeckt. Eine solche Erklärung sollte eigentlich allen Patienten vorgelegt werden – auch gesetzlich Versicherten, die konsequenterweise die Liquidationen von Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) ebenfalls über die Abrechnungsstelle erhalten sollten.
Es sei auch darauf hingewiesen, dass nach § 73 Abs. 1b SGB V von jedem Patienten eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegen muss, damit man bei vor- oder mitbehandelnden Ärzten Befunde anfordern kann, ohne den Datenschutz zu verletzen.
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Urban & Vogel. Daten niemals ohne Einverständnis weitergeben. MMW - Fortschritte der Medizin 157, 32 (2015). https://doi.org/10.1007/s15006-015-3527-y
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