_ Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) kann ein Arzt nicht von der Teilnahme am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst befreit oder ausgeschlossen werden, weil er über einen längeren Zeitraum nicht teilgenommen hat (Az.: B 6 KA 41/14 R).

Ein Facharzt für psychotherapeutische Medizin hatte von der KV eine Befreiung vom Notdienst erhalten, die jedoch 2007 nach mehreren Jahren widerrufen wurde, da sich die Notfalldienstordnung geändert hatte. Das BSG bestätigte, dass Ärzte für psychotherapeutische Medizin dieselbe Verpflichtung zur Mitwirkung hätten wie alle anderen Vertragsärzte. Die Eignung könne der Kläger durch Fortbildung wiedergewinnen.

MMW-KOMMENTAR

Bisher war es in vielen KVen durchaus üblich, vorwiegend psychotherapeutisch tätig Ärzte, zu denen oft auch Hausärzte zählen, von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst zu befreien. Dem zunehmenden Hausärztemangel dürfte es geschuldet sein, dass viele KVen nun doch auf alle personellen Ressourcen zurückgreifen und unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung auch hochspezialisierte Kollegen für den Dienst heranziehen. Diesem Umstand trägt dieses BSG-Urteil nunmehr bundeseinheitlich und grundsätzlich Rechnung.