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Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim

_ Seit dem 1. Januar 2013, als das Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) in Kraft trat, können Punktwertzuschläge u.a. auf den Orientierungspunktwert vereinbart werden. Damit kann die Vergütung besonders förderungswürdiger Leistungen (§ 87a Abs. 2 Satz 3 SGB V) gestützt werden — man denke z. B. an Hausbesuche. Zum 1. Januar 2014 wurde diese Art von Zuschlägen ausgeweitet. Seitdem können auch die Versorgung pflegebedürftiger Versicherter in stationären Einrichtungen und Kooperationsverträge gefördert werden.

MMW-KOMMENTAR

Im EBM und in den davon abgeleiteten Honorarverteilungsmaßstäben (HVM) ist in nur schwer nachvollziehbarer Form geregelt, welche Geldsumme in diesem Zusammenhang tatsächlich beim einzelnen Arzt ankommt. Die in der Praxis beschlossenen Förderleistungen können nämlich durchaus Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) sein — und diese ist budgetiert. In diesem Fall muss der Arzt also auch bei den Förderzuschlägen ggf. Abschläge hinnehmen.

Dies gilt aber nicht, wenn überbezirklich versorgte Patienten behandelt werden, also solche aus anderen KVen. In diesen Fällen ist geregelt, dass die Punktwertzuschläge — unabhängig von der Zuordnung zur MGV oder zum extrabudgetären Vergütungsanteil — zusätzlich von den Krankenkassen zu vergüten sind. Es lohnt sich also auch hier, seine Quartalsabrechnung genau zu studieren.