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_ Wenn Asylbewerber, die bereits in den Kommunen wohnen, krank werden, erhalten sie Leistungen gemäß Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbewerberLeistungsGesetz §§ 4 und 6). Dieses sieht eine Behandlung von Schmerzzuständen oder akuten Erkrankungen vor. Die Kosten für die medizinische Behandlung trägt das örtliche Sozialamt. Daher müssen Asylbewerber einen Berechtigungsschein beantragen, der sie persönlich für den Arztbesuch befugt. Pro Quartal gibt es einen Krankenbehandlungsschein, der beim ersten Arztbesuch vorgelegt werden muss. In der Folge dient er auch als Überweisungsschein. In Notfällen kann der Berechtigungsschein auch nachgereicht werden.
MMW-Kommentar
Die zuständige Behörde übernimmt aber auch die Kosten für amtlich empfohlene Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich über die KV. Asylbewerber sind von Zuzahlungen z. B. bei Arzneimitteln befreit. Die Kosten übernimmt zu 100% das Sozialamt, wenn die Gültigkeit des Krankenscheines gegeben ist. Auf den Rezepten muss deshalb immer „gebührenfrei“ angekreuzt und vermerkt werden, dass mit dem Kostenträger abzurechnen ist. Sollte eine über die gesetzliche Vorschrift hinausgehende Behandlung erforderlich sein (z. B. Krankengymnastik oder ein Hilfsmittel), ist im Einzelfall die Genehmigung des Kostenträgers vorher einzuholen. Jegliche stationäre Behandlung, soweit es kein akuter Notfall ist, bedarf ebenfalls grundsätzlich der vorherigen Genehmigung.
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Urban & Vogel. Impfungen und Prävention für Asylbewerber. MMW - Fortschritte der Medizin 157, 16 (2015). https://doi.org/10.1007/s15006-015-3452-0
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