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Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9, D-65719 Hofheim

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_ Der Bewertungsausschuss von Kassen und KBV beschließt in unregelmäßigen Abständen Kommentierungen bzw. Auslegungen einzelner EBM-Ziffern. Diese haben eine hohe Verbindlichkeit und werden deshalb zum Bestandteil des EBM. Ab dem 1. Oktober 2015 gibt es nun zwei neue Interpretationsbeschlüsse.

Der erste betrifft die Besuchsziffern: Wird ein Arzt zu einem dringenden Besuch gerufen, trifft den Patienten aber nicht (mehr) an, darf er trotzdem die EBM-Nr. 01411 bzw. 01412 berechnen. Die Dringlichkeit des Besuchs und auch die Abwesenheit sollte dabei in der Patientenakte dokumentiert werden.

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Selbstbehandlung bringt nur noch den Verwaltungskomplex.

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Ein weiterer Interpretationsbeschluss beschäftigt sich mit einer Besonderheit in der GKV: „Bei Selbstbehandlung kann ein Vertragsarzt die Gebührenordnungsposition 01430 berechnen. Daneben sind Leistungen des Abschnitts II und Gesprächsleistungen nicht berechnungsfähig.“

Nebenbei bestätigt dieser Beschluss, dass Vertragsärzte in voller Höhe Beiträge zur GKV zahlen dürfen. Wenn sie selbst krank werden, müssen sie der Kasse aber einen Arztrabatt geben, wenn sie sich (kostengünstig) selbst behandeln.

MMW-Kommentar

Beide Beschlüsse sind streng genommen überflüssig, denn die Regeln gibt es längst — sie wurden bisher lediglich nicht im EBM fixiert. Für sogenannte unvollendete Hausbesuche gab es bereits eine gesicherte Rechtsprechung, die feststellte, dass auch dann die Besuchsgebühr und die Kilometerpauschale angesetzt werden können, wenn der Patient nicht angetroffen wird. Der Beschluss unterstreicht dies nur noch einmal explizit — ist aber in anderer Hinsicht ein Rückschritt. Er legt jetzt nämlich fest, dass der Arzt nur bei dringenden Hausbesuchen nach den Nrn. 01411 bzw. 01412 so verfahren kann.

Gleiches gilt für die Regelung beim Ansatz der Nr. 01430. Dieser ist bei Selbstbehandlung nun Pflicht. Eigentlich kein Problem, zumal es im Beschluss des Bewertungsausschusses noch heißt, dass daneben nur Gesprächsleistungen und andere Leistungen des Abschnitts II ausgeschlossen sind. So erscheint sogar eine Berechnung der Versichertenpauschale möglich. Allerdings versteckt sich in der Legende der Nr. 01430 ein Haken: Neben ihr dürfen im gesamten Quartal keine anderen Leistungen berechnet werden! Der Pflicht-Ansatz schließt also automatisch alle anderen Ziffern aus. Lediglich ein Mehrfachansatz der Nr. 01430 ist möglich.

Beachtenswert ist dabei, dass sich diese Regelung nur auf den Arztfall bezieht. Lässt man sich also etwa vom Praxispartner behandeln, kann dieser seine Leistungen — versehen mit seiner LANR — uneingeschränkt berechnen.