Passive Sterbehilfe und indirekte Sterbehilfe sind gesetzlich zulässig; auch bei Tötung durch Unterlassen, z. B. Verzicht auf lebensrettende Maßnahmen beim fortgeschrittenen Suizid, geht der Arzt heute in der Regel straffrei aus, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dagegen sind Tötung auf Verlangen und Tötung aus Mitleid weiterhin aus guten Gründen nicht erlaubt. Die Assistenz beim Suizid wird zwar strafrechtlich nicht verfolgt, aber von einigen Ärztekammern als standeswidrig betrachtet. Das kann Ärzte in ein Dilemma bringen.
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„Medizin 2015“, Stuttgart, 30. Januar 2015
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Bischoff, A. Wie darf der Arzt beim Sterben helfen?. MMW - Fortschritte der Medizin 157 (Suppl 1), 22–23 (2015). https://doi.org/10.1007/s15006-015-2857-0
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