§ 5 GOÄ: Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses

„Abs. 1: Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.“

Die GOÄ gilt für alle ärztlichen Leistungen, egal ob in freier Praxis oder in einer Gesellschaftsform erbracht. Pauschalhonorare sind dabei generell ausgeschlossen; die Besonderheit der Leistungserbringung muss über den Steigerungssatz abgebildet werden.