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Wer sich selbst behandelt, kann den Verwaltungskomplex abrechnen.

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_ Bei vielen Beschwerden können Hausärzte sich selbst behandeln. § 2 Abs. 1 des Bundesmantelvertrages regelt, dass ein Vertragsarzt, wenn er selbst Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, bei Selbstbehandlung die Nr. 01430 EBM berechnen kann. Neben dieser Position sind dann allerdings weitere Leistungen des Abschnitts II des EBM und Gesprächsleistungen nicht berechnungsfähig.

MMW-Kommentar

Konkret bedeutet dies, dass ein Hausarzt bei einer solchen Selbstbehandlung, wenn es bei der alleinigen Abrechnung der Nr. 01430 EBM bleibt, einen Fall „produziert“, der bei der Berechnung des Regelleistungsvolumens vollinhaltlich berücksichtigt wird. Beachtenswert ist ferner, dass die Nr. 01430 EBM zwar nur einmal pro Sitzung, aber mehrfach im Behandlungsfall (Quartal) berechnungsfähig ist.