_ Wegen der Plausibilitätsprüfung nach Zeitprofilen sollte man durchaus überlegen, ob man immer alle Leistungen erbringen sollte, die vom Zeitaufwand her auch erbracht werden könnten. Die Prüfung auf Plausibilität ist keine Erfindung von KVen und Krankenkassen, sondern von der Politik im SGB V in den §§ 106 und 106a geregelt. In den Richtlinien zur Plausibilitätsprüfung steht in § 7, dass regelhaft, ergänzend, stichprobenmäßig und anlassbezogen geprüft werden kann. Unterschieden wird dabei zwischen Tages- und Quartalszeitprofilen. Konkret bedeutet das, dass die im Anhang 3 des EBM aufgeführten Prüfzeiten beachtet werden müssen – auch wenn sie manchmal völlig unrealistisch sind.

MMW-Kommentar

Wenn die Addition aller Prüfzeiten an drei Tagen eine Arbeitsdauer über zwölf Stunden pro Tag ergibt oder im Quartal eine Zeit von über 780 Stunden erreicht wird, bedeutet das noch keinen automatischen Regress, sondern es erfolgt zunächst eine genauere Überprüfung. Dabei ist zu beachten, dass nicht alle EBM-Leistungen eine solche Zeitvorgabe haben. Ausgeschlossen von der Zeiterfassung sind alle Leistungen im organisierten Notdienst (Bereitschaftsdienst) sowie die Leistungen nach den Nrn. 01100, 01101, 01102 und 03030, die bei der Inanspruchnahme zur Unzeit abgerechnet werden. Die Entscheidung, ob das Honorar gekürzt wird oder nicht, wird übrigens im Gegensatz zu den Arzneimittel- oder Heilmittelregressen von der KV getroffen.