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Dr. med. A. Altenhof, Allgemeinarzt, Dinslaken: Seit einigen Quartalen bekomme ich regelmäßig Einzelregresse für Arzneimittel, die ich seit Jahren verordnet habe, z. B. Hämorrhoidaltherapeutika und Kombinationspräparate von Doxycyclin mit Ambroxol. Was mache ich falsch?
Antwort: Mit großen regionalen Unterschieden sichten einzelne Krankenkassen die Verordnungen einzelner Ärzte und überprüfen, ob nicht rezeptpflichtige Arzneimittel oder Arzneimittel ohne Nachzulassung oder Arzneimittel, die durch die Arzneimittelrichtlinien (AM-RL) ausgeschlossen sind, dennoch verordnet wurden. Dies ist heutzutage über den Abgleich der Pharmazentralnummern (PZN) ganz einfach und kostet praktisch nichts.
Ist ein Arzt als „lohnenswertes Objekt“ identifiziert worden, bleibt er unter Umständen so lange „unter Beobachtung“, bis er sich „gebessert“ hat.
Um sich vor diesen Einzelregressen zu schützen, kommt der Vertragsarzt nicht daran vorbei, sich als Erstes durch ein gutes Arzneimittelprogramm in seiner Praxissoftware unterstützen zu lassen. Ein gutes Programm macht auf Verordnungseinschränkungen aufmerksam.
Vielen Vertragsärzten ist der §12 (11) AM-LR nicht bewusst: „Die Verpflichtung zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bleibt. Der Arzt soll nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten des Versicherten verordnen, wenn sie zur Behandlung einer Erkrankung medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind.“ Das bedeutet, dass der Vertragsarzt in den Fällen, in denen es eine verschreibungspflichtige und eine nicht verschreibungspflichtige Version gibt, in der Regel dem Grüne Rezept den Vorrang geben muss.
Des Weiteren sollte von den AM-RL das Kapitel F „Verordnungsausschlüsse in der Arzneimittelversorgung durch Gesetz und zugelassene Ausnahmen“ immer präsent sein: die Ausschlüsse, um sich vor einem Regress zu schützen, und die Ausnahmen, um den Patienten nicht unnötig zu belasten. Eine letzte Liste ist die „Liste fiktiv zugelassener Arzneimittel“. Diese Arzneimittel dürfen nicht mehr auf einem Kassenrezept verordnet werden, auch wenn es sich um bewährte, medizinisch außer Zweifel stehende Präparate handelt. Hier muss ein Privatrezept ausgestellt werden. Die Erstattung ist eine Angelegenheit zwischen Kasse und Patient. Dem Vertragsarzt sind durch ein Urteil des Bundessozialgerichtes die Hände gebunden.
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Warum bekomme ich jetzt dafür Einzelregresse?. MMW - Fortschritte der Medizin 155, 12 (2013). https://doi.org/10.1007/s15006-013-2083-6
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