_ Der Bewertungsausschuss hat 2008 die Bildung einer Transparenzstelle zur Erfassung von Selektivverträgen gemäß §73b Abs. 4, §73c Abs. 3 (HZV-Verträge) und §140a SGB V beschlossen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben daraufhin das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) beauftragt, eine Transparenzstelle zur Erfassung ausschließlich der Selektivverträge nach §§ 73b und 73c SGB V aufzubauen und zu betreiben.

Zum Berichtsstichtag für das 1. Quartal 2013 liegen der Transparenzstelle 200 Vertragsmeldungen vor. Dabei handelt es sich um 111 Verträge nach § 73b SGB V und 89 Verträge nach § 73c SGB V. Mehr als die Hälfte der Verträge sind für die Versorgungsregionen der KV Baden-Württemberg, KV Bayern, KV Bremen, KV Hessen sowie KV Schleswig-Holstein abgeschlossen worden. Verträge nach § 73b SGB V können als Vollversorgungsverträge, die die durch die Kassenärztlichen Vereinigungen organisierte Regelversorgung ersetzen, oder als Verträge mit teilweise ersetzender Regelversorgung abgeschlossen werden. Die Mehrzahl der gemeldeten Verträge sind als Vollversorgungsverträge abgeschlossen worden.

Tabelle 1 HZV-Verträge nach §73b SGB V

MMW Kommentar

Angesichts der Entwicklung auf der Ebene der EBM-Abrechnung ist davon auszugehen, dass die Zahl der teilnehmenden Praxen an HZV-Verträgen ab 2014 deutlich zunehmen wird. Die bisher noch zu beobachtende Zurückhaltung vieler hausärztlicher Praxen bei der Teilnahme ist sicherlich darauf zurückzuführen, dass noch wenig transparent ist, wer — abgesehen von der deutlich einfacheren Abrechnung der Leistungen — im HZV-Vertrag gegenüber der KV-Abrechnung profitiert oder zumindest keine Verluste befürchten muss. Neuere Erhebungen der Hausärztlichen Vertragsgemeinschaft (HÄVG), die viele der HZV-Verträge abwickelt, zeigen, dass nur etwa 25% der hausärztlichen Praxen in Deutschland bei der KV-Abrechnung höhere Umsätze erzielen, als dies im HZV-Vertrag möglich ist. Da eine derartige Honorardifferenz im KV-System in der Regel nur über eine entsprechend begünstigende Honorarverteilungsregelung (HVM) möglich ist, dürfte ein weiterer Anstieg der Zahl der Praxen im HZV-System zwangsläufig im KV-System zu einer höheren Verteilungsgerechtigkeit führen.