_ Krankenkassen haben keinen Schadensersatzanspruch, wenn eine Versichertenkarte unzulässig verwendet wird. Dies betrifft die Fälle, in denen ein Patient eine nicht mehr gültige Versichertenkarte oder die Karte einer anderen Person in der Praxis vorlegt. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als der Arzt die unzulässige Verwendung, zum Beispiel aufgrund des Alters, Geschlechts oder des Bildes, hätte erkennen können.

Anspruch auf Schadensersatz haben unter Umständen aber die zuständigen KVen. Sie können das Honorar eines Arztes, der einen Patienten mit einer ungültigen Versichertenkarte behandelt hat, der Krankenkasse in Rechnung stellen. Dieser Schadensersatzanspruch besteht allerdings nur dann, wenn die Krankenkasse nicht nachweisen kann, dass die KV für diesen Versicherten bereits einen Anteil an der Gesamtvergütung erhalten hat.

MMW Kommentar

Mit Blick auf die Einführung der neuen elektronischen Versichertenkarte wurde ferner vereinbart, dass die Krankenkassen weiterhin verpflichtet sind, ungültige Krankenversichertenkarten beziehungsweise elektronische Gesundheitskarten einzuziehen. Damit erfolgt bis auf Weiteres keine Sperrung der Karten im Rahmen des Onlinestammdatendienstes