Hausbesuche stellen einen zeitaufwändigen Bestandteil hausärztlicher Tätigkeit dar. Besonders ärgerlich ist deshalb, wenn ein Patient beim Eintreffen des Hausarztes nicht angetroffen wird. Die Gebührenordnung für vertragsärztliche Leistungen (EBM) erlaubt in diesem Fall aber trotzdem die Abrechnung entsprechender Ziffern. Es handelt sich hier nämlich um einen sogenannten „unvollendeten Besuch“. Die Gebührenordnung regelt in diesem Fall, dass der Vertragsarzt die Besuchsgebühr zuzüglich Wegegebühr abrechnen kann, wenn er den Patienten nicht antrifft, weil dieser z. B. bereits in ein Krankenhaus gebracht wurde, niemand die Wohnungstür des Patienten öffnet oder der Patient bereits von einem anderen Arzt (im Notfall- oder Bereitschaftsdienst) versorgt wurde. Allerdings dürfen dann keine weiteren Leistungen, die einen unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt als Berechnungsvoraussetzung haben — wie z. B. die Versichertenpauschale — abgerechnet werden. Eine kurze Erläuterung in der Abrechnung kann darüber hinaus bei späteren Rückfragen hilfreich sein.

Kommentar

Berechnungsfähig ist die Nr. 01410 EBM („Besuch eines Kranken, wegen der Erkrankung ausgeführt“, 600 Punkte, 21,22 Euro). Unter Umständen kommt selbstverständlich aber auch der Ansatz der Nr. 01411 EBM („Dringender Besuch wegen der Erkrankung, unverzüglich nach Bestellung ausgeführt“, zwischen 19:00 und 22:00 Uhr, oder an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 07:00 und 19:00 Uhr, 1325 Punkte, 46,86 Euro), der Nr. 01412 EBM („Dringender Besuch/dringende Visite auf der Belegstation wegen der Erkrankung, unverzüglich nach Bestellung ausgeführt“, „Dringender Besuch zwischen 22:00 und 07:00 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 19:00 und 07:00 Uhr oder bei Unterbrechen der Sprechstundentätigkeit mit Verlassen der Praxisräume“, 1770 Punkte, 62,59 Euro), der Nr. 01413 EBM („Besuch eines weiteren Kranken in derselben sozialen Gemeinschaft [z. B. Familie] und/oder in beschützenden Wohnheimen bzw. Einrichtungen bzw. Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal“, 300 Punkte, 10,61 Euro) oder der Nr. 01415 EBM („Dringender Besuch eines Patienten in beschützenden Wohnheimen bzw. Einrichtungen bzw. Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal wegen der Erkrankung, noch am Tag der Bestellung ausgeführt“, 1545 Punkte, 54,64 Euro) in Betracht.

Zu der jeweiligen Besuchsgebühr-Ziffer kann zusätzlich das Wegegeld aus Kapitel 40 (Kostenpauschalen) abgerechnet werden. Kommt es im Zusammenhang mit einem solchen Besuch zu einem auf die Person des Patienten bezogenen Kontakt mit einer Bezugsperson, kann darüber hinaus die Nr. 01435 EBM (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale, z. B. bei einem anderen mittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM, einmal im Behandlungsfall, 250 Punkte, 8.84 €) berechnet werden.