_ Nach einem Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig ist die Abtretung von Honorarforderungen an eine Bank unwirksam, wenn dem keine rechtlich zulässige Einverständniserklärung zugrunde liegt (Urteil vom 13. September 2012; Az. 1 U 31/11). Ein Zahnarzt hatte seine Honorarforderungen gegen seine Patienten an eine Abrechnungsgesellschaft abgetreten und dies mit einer Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht auch gegenüber einer refinanzierenden Bank verknüpft.

MMW Kommentar

Nach Auffassung der Richter ist eine solche Abtretung des Honoraranspruchs nach §134 BGB wegen Verstoßes gegen §203 Absatz 1 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) nichtig, da hier nicht von einer wirksamen Zustimmung des Patienten ausgegangen werden kann. Eine wirksame Abtretung setze „eine bewusste und freiwillige Gestattung der Weitergabe von Patientendaten und damit grundsätzlich voraus, dass der Einwilligende (...) eine im wesentlichen zutreffende Vorstellung davon hat, worin er einwilligt (...). Er muss deshalb wissen (...) welche Personen er von ihrer Schweigepflicht entbindet, und über Art und Umfang der Einschaltung Dritter unterrichtet sein.“

Für die Abtretung an die refinanzierende Bank hätte es einer ausdrücklichen Schweigepflichtentbindungserklärung für die Patientendaten bedurft.