_ Das neue Patientenrechtegesetz (BGB) ist mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 26. Februar 2013 in Kraft getreten. Das Gesetz schreibt u. a. vor, dass für die Dokumentation der Behandlung eine Pa-tientenakte zwingend geführt werden muss. Erfolgt dies auf elektronischem Weg, müssen aus Sicht der Datenverarbeitung zwei Regelungen besonders beachtet werden: §630f BGB zur ärztlichen Dokumentationspflicht und §630g BGB zur Einsichtnahme des Patienten in die Patientenakte.

MMW Kommentar

Nach den neuen Bestimmungen müssen nunmehr alle Änderungen und Löschungen in der Patientenakte, unabhängig davon, ob diese elektronisch oder handschriftlich geführt wird, nachvollziehbar sein. Dies bedeutet, dass der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleiben muss und Änderungen mit einem Datum zu versehen sind.

Der Patient darf einen Ausdruck seiner elektronischen Akte verlangen oder hat das Recht, seine Patientenakte einzusehen — es sei denn, dem stehen therapeutische Gründe entgegen. Er kann auch eine Abschrift der Patientenakte verlangen, muss allerdings die Kosten dafür tragen. In beiden Fällen emp-fiehlt es sich deshalb, beim Softwareanbieter (PVS-Hersteller) nachzufragen, welche technische Unterstützung für den Ausdruck der Unterlagen dort vorgesehen ist.