_ Nach einem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf (SG) kann einem Arzt die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung entzogen werden, wenn nicht klar ist, ob und wann er wieder über eine Approbation verfügt (SG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2012, AZ: S 2 KA 242/12).

Im vorliegenden Fall war der Vertragsarzt strafgerichtlich wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungsverhältnisses verurteilt worden. Daraufhin hatte die zuständige Bezirksregierung Düsseldorf das Ruhen der Approbation angeordnet. Gegen das zunächst durch den Zulassungsausschuss ebenfalls angeordnete unbefristete Ruhen der Zulassung wurde Widerspruch eingelegt. Der Berufungsausschuss entzog daraufhin die Zulassung und ordnete den sofortigen Vollzug mit der Begründung an, dass die Wiedererlangung der Approbation nicht absehbar sei. Diese Entscheidung wurde durch das SG Düsseldorf bestätigt.

MMW Kommentar

Auch wenn es sich hier um eine sicherlich eher seltene Fallkonstellation handelt, gewinnt dieses Urteil angesichts der Überlegungen der Bundesregierung zum Thema „Bestechlichkeit von Ärzten“ an Bedeutung. Kommt es tatsächlich zu einer gesetzlichen Regelung, dass die Annahme von Zuwendungen wie z. B. die kostenlose Teilnahme an Studienreisen einen strafrechtlichen Tatbestand darstellt, könnte die hier geschilderte Kausalkette auch in solchen Fällen ausgelöst werden.