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Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9, D-65719 Hofheim

_ Die Präambel des EBM zum Kapitel 3 sieht unter Nr. 4 vor, dass bestimmte Leistungen, die eigentlich als fachfremd anzusehen wären, auch von Hausärzten erbracht werden können. Beachtenswert sind hier insbesondere die Leistungen nach den Nrn. 01730 EBM (Krebsfrüherkennung bei der Frau), 01735 EBM (Beratung und Motivation im Rahmen der Krebsfrüherkennung), 01821 EBM (Beratung im Rahmen der Empfängnisregelung), 01822 EBM (Untersuchung und Beratung im Rahmen der Empfängnisregelung) und 01828 EBM (Blutentnahme Varicella-Zoster-Virus-Antikörper-Nachweis im Rahmen der Empfängnisregelung), wenn eine mindestens einjährige Weiterbildung im Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe nachgewiesen werden kann oder wenn entsprechende Leistungen bereits vor dem 31. Dezember 2002 durchgeführt und abgerechnet wurden.

MMW Kommentar

Im Gegensatz zu den o. g. Leistungen setzt hingegen die Ausstellung eines Rezeptes oder einer Überweisung im Rahmen der Empfängnisregelung nach Nr. 01820 EBM keine derartige zusätzliche Qualifikation voraus. Im Gegensatz zur inhaltlich ähnlichen Leistung in kurativen Fällen nach Nr. 01430 EBM ist sie aber nicht Bestandteil des Regelleistungsvolumens (RLV).