Das Sozialgericht Aachen hat entschieden, dass die ambulant durchgeführte hyperbare Sauerstofftherapie (HBO) nicht zum Leistungskatalog der GKV gehört. (Sozialgericht Aachen, Urteil vom 4. September 2012, AZ: S 13 KIR 115/12)

MMW Kommentar

Das Urteil schafft Klarheit darüber, wer die Kosten für eine solche Behandlung zu tragen hat. Es hat aber auch Auswirkung auf die künftige, von der KBV geplante „Trennung“ in typische und atypische Hausärzte. Danach sollen Hausärzte, die nach Auffassung der KBV hausarztuntypische Leistungen, wie z. B. Akupunktur, erbringen, für den betreffenden Fall nur ein reduziertes Honorar aus der Gesamtvergütung erhalten. Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), zu denen die HBO gezählt werden kann, spielen dabei aber keine Rolle. Da auch die Akupunktur nur bei ganz bestimmten Indikationen eine GKV-Leistung darstellt, sollte man spätestens nach Einführung des neuen EBM genau zwischen GKV- und IGeLeistung trennen.