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St. H., hausärztlich tätiger Internist, KVB: Ich habe die Zusatzqualifikation zur Hypnose erworben und eine Abrechnungsgenehmigung durch die KV nach GOP 35 120 im EBM. Die Vergütung mit 14,50 € empfinde ich als absolut unzureichend (Stundenhonorar 58 € brutto). Was raten Sie mir?
Antwort: Betriebswirtschaftlich können Sie diese Leistung im GKV-Bereich vergessen! Ich gehe davon aus, dass Sie auch ohne Hypnose das Regelleistungsvolumen ausschöpfen. Die Vergütung ist ein Paradebeispiel dafür, dass die Berechnung der notwendigen Vergütung rein ärztlicher Leistungen mit einem Brutto-Stundensatz von nicht einmal 60 € absolut unzureichend ist.
Bei Privatpatienten wird die Leistung nach GOP 845 „Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose“ abgerechnet. Hier ist die Vergütung zwar auch nur 19,48 €, 2,3fach. Diese Leistung unterliegt aber keinen Beschränkungen wie „Dauer mindestens 15 Minuten“, „nur einmal je Sitzung“ oder „Behandlung einer Einzelperson“; vor allem unterliegt die Leistung bei Privatpatienten keinem Regelleistungsvolumen!
Setzten Sie die Leistung als Marketinginstrument für die Praxis ein: Erbringen Sie die Leistung hin und wieder und reden Sie darüber, damit im Umfeld der Praxis das Leistungsspektrum wahrgenommen wird.
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Die Vergütung ist lächerlich. MMW - Fortschritte der Medizin 155, 10 (2013). https://doi.org/10.1007/s15006-013-0264-y
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