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H. P., Arzt für Allgemeinmedizin, KV Nordrhein: Wie rechne ich die Diagnostik bei der Restless-legs-Erkrankung ab?
Antwort: Als erstes müssen Grund- oder Begleiterkrankungen ausgeschlossen oder erkannt werden. Deshalb ist ein Ganzkörperstatus nach GOP 8 unabdingbar. Es ist ebenfalls eine neurologische Untersuchung nach GOP 800 erforderlich. Diese ist allerdings nicht neben der GOP 8, also in gleicher Sitzung, berechenbar. Dies gilt auch für die eingehende psychiatrische Untersuchung nach GOP 801.
GOP 800 und 801 gehen nebeneinander, sind also gegebenenfalls an einem weiteren Termin zu erbringen. Dies bietet sich beispielsweise bei der Besprechung der Ergebnisse der technischen und Laboruntersuchungen an, da beide GOP neben der eingehenden Beratung GOP 3 berechnet werden dürfen. Alternativ kann auf die Abrechnung der GOP 8, € 15,15 verzichtet werden und nur die GOP 7, € 9,33 „Vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems“ in Ansatz gebracht werden. Neben GOP 7 gibt es keinen Ausschluss der GOP 800 und 801.
Mittels Sonografie nach GOP 410, Ultraschalluntersuchung eines Organs mit zusätzlicher Berechnung von bis zu dreimal GOP 420, Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluss an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ, werden abdominelle Ursachen ausgeschlossen oder diagnostiziert. Unabdingbar ist eine Dopplersonografie beider Beine nach GOP 644. Die Leistung kann maximal zweimal verrechnet werden, wenn sowohl Arterien als auch Venen überprüft werden.
Ein Basislabor mit BKS, Urin-Streifentest, Blutstatus, Blutserum-Untersuchungen auf Fettstoffwechselstörungen mit HDL- und LDL-Bestimmung, Harnsäure, Kreatinin, γ-GT sowie weiteren Leberenzymen, Kalium, Eisen, Folsäure und ggf. Vitamin B12, Blutzuckerbestimmung kapillar und ggf. HbA1c runden das diagnostische Spektrum ab.
Die Feststellung eines RLS hat für den Patienten wesentliche Bedeutung für die weitere Lebensgestaltung und ist damit eine Erkrankung, die häufig einen umfangreichen Erörterungsaufwand, also den Ansatz der GOP 34, Erörterung, Dauer mindestens 20 Minuten, rechtfertigt. Diese Leistung ist allerdings auf höchstens zweimal innerhalb von sechs Monaten beschränkt.
Für weitere Erörterungen in den Intervallen zwischen der Berechnungsfähigkeit der GOP 34 kommt die GOP 3, Eingehende Beratung, Dauer mindestens zehn Minuten, einmal im Krankheitsfall — also pro vier Wochen — in Frage. Neben GOP 3 und GOP 34 sind GOP 800 und 801 bei Kontrollen im Intervall abrechenbar.
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Was wird da abgerechnet?. MMW - Fortschritte der Medizin 155, 10 (2013). https://doi.org/10.1007/s15006-013-0263-z
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