_ Nach einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Marburg müssen Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten mit dem (teilweisen) Entzug ihrer Zulassung rechnen, wenn sie ihrem Versorgungsauftrag für gesetzlich Krankenversicherte nicht im vollen Umfang nachkommen.

Im konkreten Fall wurde einer Psychotherapeutin vom Zulassungsausschuss der hälftige Versorgungsauftrag entzogen, weil sie über drei Jahre hinweg mit zwei Ausnahmen stets weniger als vier Wochenstunden pro Quartal Leistungen für GKV-Versicherte abgerechnet hatte. Als Begründung gaben die Richter an, dass im Bundesmantelvertrag vorgeschrieben ist, dass ein Vertragsarzt oder -psychotherapeut für Kassenpatienten mindestens 20 Sprechstunden pro Woche in seiner Praxis anbieten muss. Maßgeblich für das tatsächliche Leistungsverhalten seien dabei allein die abgerechneten Leistungen (SG Marburg, Urteil vom 14. November 2012, AZ: S 12 KA 879/11).

MMW Kommentar

Auch wenn sich das Urteil auf die Tätigkeit einer Psychotherapeutin bezieht, ist es auf den ärztlichen Bereich voll übertragbar. Beachtenswert ist dabei, dass ein solches Entzugsverfahren auf den abgerechneten Leistungen und damit den dort festgelegten Plausibilitätszeiten beruht.

So gesehen stellt der relativ hohe Pauschalierungsgrad im hausärztlichen Bereich einen Schutz gegen solche Maßnahmen dar, da basierend auf den Quartalszeiten durchaus auch bei geringer tatsächlicher Wochenarbeitszeit eine durchschnittlich ausreichend hohe Stundenzahl entstehen kann. Vorsicht ist deshalb aber bei Gemeinschaftspraxen geboten. Werden die Quartalspauschalen in zu hohem Maße einem einzelnen Gemeinschaftspraxispartner (per LANR) zugeordnet, kann es zu einer zumindest rechnerischen Schieflage kommen. Darauf sollte man ggf. argumentativ vorbereitet sein.