Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln ist eine medizinische Beratung im Internet rechtswidrig (Urteil vom 10. August 2012, Az.: 6 U 235/11). Der Fall: Eine Fachärztin für Gynäkologie beteiligte sich an einem Internetauftritt unter dem Namen „Gesundheitsberatung.de“. Über diese Plattform konnten sich Patienten an Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen unter der Rubrik „Sie fragen — Experten antworten“ wenden. Ein Wettbewerbsverein erhob daraufhin Unterlassungsklage wegen des Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG).

In seiner Urteilsbegründung beruft sich das OLG auf einen Verstoß gegen §9 HWG, wonach „eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen … beruht (Fernbehandlung)“ unzulässig ist. Im vorliegenden Fall wurden den Experten von den Patienten medizinische Fragen gestellt, die detailliert und individuell mit einer Therapieempfehlung beantwortet wurden.

MMW Kommentar

Das Urteil kann in vielfältiger Weise übertragen werden und z. B. auch zur Anwendung kommen, wenn Ärzte derartige Auskünfte im Rahmen von Aktionen geben, wie sie in letzter Zeit häufig von Zeitungen oder Zeitschriften durchgeführt werden. Zulässig sind in solchen Fällen lediglich allgemein gehaltene Gesundheitstipps, aber keine konkrete Beratung. Nach Auffassung der Richter müssen sich solche Auskünfte individuell auf die Empfehlung beschränken, sich erneut untersuchen zu lassen.