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Ein bisschen mehr erhofft sich der Arzt schon ...

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_ Mit den neuen Regelungen zur Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen können viele Probleme auf niedergelassene Ärzte zukommen, meint der Medizinrechtler Dr. Ingo Pflugmacher. „Mit dem Thema sind eine Reihe ungeklärter Fragen verbunden.“

In Gebieten mit Zulassungsbeschränkungen entscheiden seit dem 1. 1. 2013 die Zulassungsausschüsse auf Antrag eines Vertragsarztes oder seiner Erben darüber, ob die KV den Sitz ausschreibt oder nicht (§ 103, Absatz 3a SGb V). Lehnt der Ausschuss die Ausschreibung ab, muss die KV eine Entschädigung für den Verkaufswert der Praxis zahlen.

Soll die Praxis von einem Angehörigen, einem angestellten Arzt oder einem Mitgesellschafter weitergeführt werden, kann der Zulassungsausschuss den Antrag auf Ausschreibung nicht ablehnen.

Streitfaktor Entschädigungshöhe

Über die Höhe der Entschädigungen wird es einigen Streit geben. „Die Entschädigungsregelung ist eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Gutachter und Anwälte“, so Pflugmacher auf dem 6. Düsseldorfer Neujahrssymposium der augenärztlichen Medizinischen Versorgungszentren ADCT in Nordrhein. So sei nicht klar, wie die Höhe der Ausgleichszahlungen zu ermitteln ist, oder welche Rolle etwa der privatärztliche Teil der Praxis spiele. „Wie die Entschädigung zum Beispiel bei Gemeinschaftspraxen quantifiziert werden soll, ist völlig offen“. Unklar ist auch, was passiert, wenn eine Praxis nicht ausgeschrieben wird, für die noch ein lang laufender Mietvertrag gilt. „Muss die KV irgendwann die Miete für eine Reihe leer stehender Praxen bezahlen?“

Dauert künftig alles länger?

Der Rechtsanwalt erwartet, dass die Zulassungsausschüsse ganz unterschiedlich vorgehen werden. Die KV Nordrhein hat bereits mitgeteilt, dass sich Ausschreibungs- und Nachbesetzungsverfahren künftig über neun Monate oder länger ziehen können, berichtete er. Diese lange Zeitspanne steht wohl in den meisten Fällen den Bedürfnissen der Beteiligten entgegen. Er appellierte an die Ausschüsse, zu einer schnelleren Entscheidung zu kommen.

Laut Pflugmacher ist es nach dem Tod eines Praxisinhabers möglich, für maximal zwei Quartale einen Praxisverweser einzusetzen. Was, wenn das Nachbesetzungsverfahren neun Monate dauert? „Muss die Praxis dann ein Quartal leer bleiben?“ Dann wäre sie nicht mehr zu verkaufen.

Der Medizinrechtler verweist darauf, dass im Gesetz nicht festgelegt ist, nach welchen Kriterien die Zulassungsausschüsse eine Ausschreibung des Vertragsarztsitzes ablehnen können. Der simple Verweis auf eine Überversorgung reicht seiner Einschätzung nach nicht aus. „Wenn die Ausschüsse von dem Recht Gebrauch machen, erwarte ich eine Reihe von Auseinandersetzungen“. Häufig werde es dabei um Schadenersatz gehen.