_ Die Leistung nach EBM-Ziffer 01440 ist „für das Verweilen außerhalb der Praxis ohne Erbringung weiterer berechnungsfähiger Gebührenordnungspositionen, wegen der Erkrankung erforderlich, je vollendete 30 Minuten“ berechnungsfähig. Mögliche Fälle, bei denen diese Leistung denkbar ist, wären ein Hausbesuch bei einem älteren Patienten oder bei einem Patienten, bei dem auf das Einsetzen der Wirkung eines applizierten Medikaments gewartet werden muss oder wenn man bei einem Patienten auf das Eintreffen eines Krankentransports wartet.

MMW Kommentar

Die Leistung nach Ziffer 01440 kann aufgrund der Leistungslegende aber nur dann abgerechnet werden, wenn innerhalb der Verweilzeit keine berechnungsfähigen Leistungen erbracht wurden. Der für die Erbringung von Leistungen erforderliche Zeitbedarf, beispielsweise bei einer Infusion, ist mit der Bewertung für die entsprechenden Leistungen abgegolten. Warten man bei dem oben beschriebenen Hausbesuch nach Beendigung der Infusion 30 Minuten oder länger, ist die Nr. 01440 EBM zusätzlich zum Besuch berechnungsfähig. Aufgrund der Leistungslegende zur Nr. 01440 EBM sowie der Allgemeinen Bestimmungen ist die Verweilgebühr im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen in der Praxis hingegen nicht berechnungsfähig.