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Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9, D-65719 Hofheim

_ Nach einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 17. Oktober 2012 haben Vertragsärzte ein Anrecht auf Erstattung von Anwaltskosten in Vorverfahren. Das Gericht folgte damit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), das bereits klargestellt hatte, dass die Regelung zur Erstattung von Anwaltskosten im Vorverfahren (§63 Abs. 1 SGB X) auch auf die vertragsärztliche Versorgung angewandt werden kann (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17. Oktober 2012, AZ: L 3 KA 2/12).

MMW Kommentar

Nach Auffassung der Richter sind die im Vorverfahren anfallenden Gebühren und Auslagen allerdings nur dann erstattungsfähig, wenn das Hinzuziehen eines Bevollmächtigten auch notwendig war und der Widerspruch erfolgreich ist. Auch richtet sich die Höhe der zu erstattenden Kosten nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Hier sei von einem 2,0-fachen Gebührensatz auszugehen. Da oft von Anwälten alternativ zu diesen Regelungen ein Stundenhonorar zugrunde gelegt wird, verbleibt deshalb ggf. doch eine Finanzierungslücke beim Widerspruchsführer. Beachtenswert ist auch, dass das LSG die Rechtsfragen der Zulassung oder Ermächtigung als schwierige Rechtsmaterie ansah. Inwieweit das Urteil auf Honorar- oder Arzneimittelregresse angewandt werden kann, bleibt deshalb offen.