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Prof. Dr. med. F. G. B., Facharzt für Allgemeinmedizin Ich werde zum Jahresende meine Privatpraxis aufgeben. Nun behandele ich über Jahrzehnte einen kleinen Stamm von Patienten, denen ich auch weiterhin mit meinen Erfahrungen helfen möchte.
Meine Fragen: Behalte ich mein Recht als approbierter Arzt, für Freunde, Bekannte weiterhin Rezepte auszustellen? Kann ich weiterhin nach GOÄ liquidieren?
Antwort: Die letzte Frage ist am einfachsten zu beantworten: Die Berufsordnung verpflichtet uns, eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorzuhalten. Umfang und Höhe der Versicherungsprämie müssen mit dem Versicherungsunternehmen geklärt werden. So lange die Approbation nicht offiziell zurückgegeben wird, kann ein approbierter Arzt auch weiterhin ärztlich tätig sein, beraten und Rezepte ausstellen. Es muss allerdings auch diese reduzierte „selbstständige“ Tätigkeit der zuständigen Ärztekammer gemeldet werden.
Wird ärztliche Leistung erbracht, muss diese auch nach GOÄ liquidiert werden. Auch dies schreibt die Berufsordnung so vor.
Des Weiteren sind steuerrechtliche Bestimmungen zu beachten: Werden bei Praxisaufgabe die Vorteile eines verminderten Steuersatzes in Anspruch genommen, darf der Arzt anschließend nicht mehr selbstständig tätig sein. Vertretung und Mitarbeit im Angestelltenverhältnis bleiben allerdings unschädlich in Bezug auf den verminderten Steuersatz. Hier wäre also die Lücke: Nur die „Mitarbeit“ über einen weiterhin aktiven Kollegen als „Angestellter“ und die Abrechnung über diesen stellt die Resttätigkeit einigermaßen auf formal rechtliche Füße. Ob sich der Aufwand wirklich lohnt, ist schwer zu entscheiden.
Welche Haftpflichtversicherung benötige ich für diese überwiegend nur noch verbale „Resttätigkeit“?
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Bin ich danach noch approbierter Arzt?. MMW - Fortschritte der Medizin 154, 10 (2012). https://doi.org/10.1007/s15006-012-1470-8
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