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Dr. med. B., Allgemeinmedizin: Ich bin damit einverstanden, dass, wenn jemand nur eine Grippeimpfung will, dann nur die GOP 89 111 oder 89 112 ohne Praxisgebühr fällig wird. Wenn aber jemand zum ersten Mal kommt und eine Erstimpfung will, ist es wohl legitim, die Leistung mit GOP 03 110 bis 03 112 zu erweitern! Selbst, wenn der Patient die Praxisgebühr nicht bezahlt, würde ich das übernehmen. Ist diese Vorgehensweise vertretbar?
Antwort: Diese Situation und Fragestellung in aller Öffentlichkeit zu beantworten, ist nicht ohne Gefahr, falsch verstanden zu werden! Der Gesetzgeber hat im SGBV Präventionsleistungen von der Zahlung der Kassengebühr frei gestellt. Die vom Robert Koch-Institut (RKI) empfohlenen Impfungen und somit die Grippeschutzimpfung gehören dazu. In den Impfrichtlinien sind umfangreiche Beratungsleistungen vorgesehen und vom Impfarzt auch zu beachten, wenn er sich für den Fall von Komplikationen rechtlich absichern will. Dies wird in der Vergütung der Impfleistung keineswegs berücksichtigt. Dennoch bleibt der zu Impfende formal von der Kassengebühr auch dann befreit, wenn er zum ersten Mal die Praxis betritt und u. U. eine umfangreiche Anamnese erforderlich wird. Dies gehört zu den „Impfpflichten“.
Die Übernahme der Kassengebühr und die Notwendigkeit einer kurativen Diagnose bringen Sie zumindest in eine rechtliche Grauzone. So verständlich auch die betriebswirtschaftliche Überlegung ist, so sehe ich eine Reihe rechtlicher Probleme: Aus einem rein präventiven Fall wird zum einen ein kurativer Fall gemacht; zum anderen wird mit Auslösung des Regelleistungsvolumens (RLV) die Gesamtvergütung der Fachgruppe unzulässig belastet. Beides ist angreifbar, da nicht korrekt. So gut die Rechnung auf den ersten Blick auch aussieht, so sind es doch nur sehr wenige Fälle, in denen Ihre Überlegung zum Tragen kommt! Der potenzielle Ärger lohnt sich nicht, der eventuelle Vorwurf des Betruges kommt – abgesehen von den „Kollateralschäden“ – betriebswirtschaftlich teurer zu stehen.
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Welche Leistungen kann ich abrechnen?. MMW - Fortschritte der Medizin 154, 10 (2012). https://doi.org/10.1007/s15006-012-1419-y
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