_ Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15. August 2012 darf ein Arzt/eine Ärztin nach gegenwärtigem Recht nicht als juristische Person (zum Beispiel als GmbH) für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen werden. Hintergrund der Klage war eine durch einen Psychotherapeuten angestrebte Übertragung und Fortführung der Praxis in der Rechtsform einer Limited (Ltd.), also einer Kapitalgesellschaft nach englischem Recht, wie sie seit geraumer Zeit auch in Deutschland zulässig ist.

Abgesehen von der Sondersituation bei Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) kann jedoch nach Auffassung der Richter nur eine natürliche Person zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden, da §95 SGB V personenbezogen ausgestaltet ist. Die natürliche Person kann von der ihr erteilten Zulassung auch nicht in Form einer Kapitalgesellschaft Gebrauch machen. Diese Rechtslage ist nach Auffassung des BSG auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn im Interesse der Sicherung der Versorgungsqualität und der wirtschaftlichen Verantwortlichkeit des behandelnden Arztes darf der Gesetzgeber den Zulassungsstatus den natürlichen Personen vorbehalten. Dies verletzt nach Auffassung des BSG im Hinblick auf die MVZ auch nicht das Gleichbehandlungsgebot (Bundessozialgericht, Urteil vom 15. August 2012, AZ B 6 KA 47/11).

MMW Kommentar

Damit ist geklärt, dass sich nur natürliche Personen, solange sich nichts grundsätzlich rechtlich ändert, als Vertragsärztinnen/Vertragsärzte niederlassen können. Lediglich die Gründung eines MVZ als juristische Person ist zulässig, wobei die medizinische Verantwortung der Ärztin/des Arztes in einer solchen Einrichtung nicht tangiert wird.