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Alte Lohnsteuerkarte: bald Geschichte.

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_ Der Übergang vom papiergebundenen Verfahren zum neuen elektronischen Verfahren ELStAM (Elektronische Lohnsteuer Abzugsmerkmale) ist nunmehr für das Jahr 2013 vorgesehen. Die Einführung wurde bisher mehrfach verschoben und wird auch jetzt nur schrittweise vollzogen. Dadurch soll allen Beteiligten ein reibungsloser Übergang in das neue Verfahren ermöglicht werden.

Die papiergebundene Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Jahr 2013 weiter ihre Gültigkeit. Der Arbeitgeber muss daher die Lohnsteuerkarte des Jahres 2010 bis zur Einführung des elektronischen Verfahrens aufbewahren. Erst nach Einführung des elektronischen Verfahrens darf die Lohnsteuerkarte vernichtet werden.

MMW Kommentar

Arbeitgeber, die das elektronische Verfahren nutzen, können die von der Finanzverwaltung bereitgestellten elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale ihrer Arbeitnehmer, wie z. B. die Steuerklasse und Freibeträge, abrufen. Dazu benötigen sie lediglich dessen Identifikationsnummer sowie das Geburtsdatum. Der Abruf der Daten durch den Arbeitgeber ist freiwillig ab 1.11.2012 möglich. Ab 1.1.2013 besteht zwar für jeden Arbeitgeber die Pflicht, das Verfahren zu nutzen, die Finanzverwaltung gewährt jedoch eine Kulanzfrist bis zum 31.12.2013.

In der Vergangenheit übernahm das Finanzamt die Freibeträge aus den Vorjahren automatisch. Die auf der Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung 2011 bzw. 2012 für den Übergangszeitraum eingetragenen Freibeträge und antragsgebundenen Kinderzähler (z. B. für Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres 2012 oder zu Beginn des Kalenderjahres 2013 das 18. Lebensjahr vollendet haben oder Pflegekinder) gelten im elektronischen Abrufverfahren grundsätzlich nicht weiter. Folglich sind diese für das Kalenderjahr 2013 beim zuständigen Finanzamt neu zu beantragen. Diese Anträge können und sollten jetzt schon gestellt werden, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Sie sind aber – spätestens bis zum 30.11.2013 – auf amtlichen Vordrucken zu stellen. Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer darüber persönlich oder über einen Aushang informieren!