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Beratung ist jetzt Pflicht.

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_ Der Grundsatz, dass die Prüfgremien vor Einleitung eines Arzneimittel- oder Heilmittelregressverfahrens erst einmal eine Beratung anbieten müssen, gilt mit Inkrafttreten des Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) seit dem 1. Januar 2012, und zwar für alle laufenden und nachfolgenden Verfahren. Dies wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften klargestellt: §106 Abs. 5e SGB V (BT-Drucksache 17/10156, Seite 95): „Dieser Absatz gilt auch für Verfahren, die am 31. Dezember 2011 noch nicht abgeschlossen waren.“

Die Prüfstellen und Beschwerdeausschüsse können seitdem keine Regresse mehr festsetzen, wenn nicht zu dem früheren Prüfungszeitraum die gesetzlich vorgeschriebene individuelle Beratung des Vertragsarztes/der Vertragsärztin erfolgt ist. Lediglich für ein bereits vor dem Inkrafttreten abgeschlossenes Widerspruchsverfahren gilt die Neuregelung nicht, auch wenn eine Klage gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses noch anhängig ist.

MMW Kommentar

Ein zwischenzeitlich ergangenes Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2012 (Az.: S 2 KA 318/12 ER), das von einer gegenteiligen Sachlage ausgegangen ist, kann damit als gegenstandlos angesehen werden (siehe hierzu MMW 18/2012).