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Eine gute ärztliche Beratung macht das Abnehmen leichter.

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_ Wer mit einem BMI von über 30 zum Arzt geht, erwartet konkrete Hilfe beim Kampf gegen das Übergewicht. Ernährungsmediziner Michael Odinius kann diese Hilfe bieten. Sein Problem: Unkenntnis bei Ärzten und Patienten verhindert den Zugang zu seinen Leistungen, die als „ergänzende Maßnahme der Rehabilitation“ im SGB V verankert sind, nicht aber im Leistungskatalog der GKV.

Nicht immer nur Krankheiten verwalten

Odinius ist in Barsbüttel bei Hamburg als Allgemeinmediziner mit ganzheitlichem Ansatz — Naturheilverfahren, Chirotherapie und Akupunktur — niedergelassen und hat sich vor zehn Jahren als Ernährungsmediziner auf die Behandlung von Adipositas spezialisiert. „Ich kann mich nicht mit dem Verwalten von Krankheiten zufrieden geben, sondern suche stets nach einer Lösung für den Patienten“, so Odinius.

Seine Patienten schult er kontinuierlich. Viele von ihnen brauchen nach seinen Angaben inzwischen keine Medikamente mehr, haben keinen Diabetes und keinen Hypertonus mehr, dafür aber weniger Bauch, ein geringeres Gewicht und eine höhere Lebensqualität.

Kosten für Schulung können erstattet werden

Allerdings sind Ernährungstherapie und -beratung nicht Bestandteil des GKV-Leistungskataloges. Odinius kann seine ernährungsmedizinischen Leistungen also nicht wie eine vertragsärztliche Leistung über die KV abrechnen.

Eine Kostenerstattung aber ist möglich, wenn eine entsprechende ernährungsmedizinische Qualifikation vorliegt. Geregelt ist dies in den Rahmenempfehlungen der Krankenkassen und ihrer Spitzenverbände in § 43 Nr. 2 SGB V. Dieser Paragraf befasst sich mit ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation, also z. B. Patientenschulungen. In Anlage 1 ist die Ernährungsberatung genannt. Der Patient kann sich die anfallenden Kosten für eine Schulung von seiner Krankenkasse erstatten lassen, dies wird auch von Kassenseite bestätigt.

Bescheinigung statt Überweisung!

Geregelt ist auch, dass diese ergänzende Leistung zunächst „vom behandelnden Arzt zu bestätigen“ ist. Konkret bedeutet das: Der Hausarzt des Patienten muss eine Notwendigkeitsbescheinigung ausstellen. Der Ernährungsmediziner kann dann seine Rechnung an den Patienten stellen und dieser die Rechnung bei der Krankenkasse einreichen. Bis zu 100% Kostenerstattung sind möglich.

Nur: Kaum ein Arzt oder ein Patient weiß, dass es diese Möglichkeit gibt, obwohl die Rahmenempfehlung bereits vor mehr als elf Jahren in Kraft getreten ist. Kollegen, die dem Barsbütteler Ernährungsmediziner Patienten schicken, tun dies in aller Regel in Form einer Überweisung. Diese lässt zwar eine Untersuchung zu, nicht aber die ernährungstherapeutischen Leistungen.

Was geht noch neben den vertragsärztlichen Leistungen?

Zusätzlich erschwert wird die Situation, weil in der normalen Sprechstunde die Zeit für eine ausreichende Aufklärung über das Problem fehlt und der Patient erstmals hört, dass er eine Notwendigkeitsbescheinigung von seinem behandelnden Arzt benötigt, und zunächst die Kosten für die Therapie auslegen muss. „Eine unglückliche Situation. Entweder ist der Patient dann sauer auf mich oder auf seinen Hausarzt“, beschreibt Odinius den Problemkreis.

Odinius bemüht sich seit Jahren, die Möglichkeit der Kostenerstattung für ernährungstherapeutische Leistungen bekannter zu machen — oft ohne Erfolg. Sein ernüchterndes Fazit: „Wir sind zu sehr in unserer Denkweise gefangen und haben keinen Blick mehr für die Möglichkeiten, die wir unseren Patienten neben den vertragsärztlichen Leistungen eröffnen können.“