Wenn Ärzte vor Eingriffen die Aufklärung ihrer Patienten versäumen, kann das für sie teuer werden. Ärzte und Zahnärzte müssen aber auch über sehr seltene Behandlungsrisiken aufklären, wenn deren Folgen besonders schwerwiegend sind.
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Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in zwei Beschlüssen zu Zahnimplantaten die Regeln für die Patientenaufklärung verdeutlicht.
Der beklagte Zahnarzt hatte der Klägerin 2008 zwei Implantate eingesetzt. Als Folge leidet die Patientin unter einer dauerhaften Nervschädigung mit täglichen Schmerzen, insbesondere beim Kauen. Mit ihrer Klage machte die Patientin geltend, sie sei über die Risiken der Behandlung und mögliche Alternativen nicht hinreichend aufgeklärt worden. Das Landgericht Trier hatte der Frau ein Schmerzensgeld von 7000 Euro zugesprochen.
Das OLG Koblenz wies nun die Berufung des Zahnarztes ab. Er habe „nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, die Klägerin über alle Risiken umfassend und sachgemäß aufgeklärt zu haben“.
Ein Risiko deutlich schildern
Die Ärztin, die das Aufklärungsgespräch mit der Patientin geführt hatte, habe sich an den konkreten Inhalt des Gesprächs nicht mehr erinnern können. Das Aufklärungsblatt enthalte zwar einen Verweis auf das Risiko der „Nervschädigung“. Daraus könnten Patienten aber nicht entnehmen, dass es zu so schweren Folgen wie einer bleibenden Sensibilitätsschädigung mit andauernden Schmerzen kommen könne.
Auch wenn dies ein selten eintretendes Behandlungsrisiko sei, müsse der Arzt „umfassend über die Folgen aufklären“. Denn diese Folgen könnten das weitere Leben der Patienten besonders tiefgreifend und nachhaltig beeinträchtigen.
Literatur
Urteile vom 21.9.2012; Az.: 5 U 496/12
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MWO Richter nehmen die Ärzte in die Pflicht. MMW - Fortschritte der Medizin 154, 16 (2012). https://doi.org/10.1007/s15006-012-1178-9
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