_ Mit Einführung des EBM 2000plus wurde für den hausärztlichen Bereich geregelt, dass die Nrn. 01730 und 01735 EBM (bezogen auf Kapitel 3 des EBM) sowie die Nrn. 01816, 01821, 01822, 01828, 01840 und 01915 EBM von den unter Nummer 1 im Kapitel 3 und 4 genannten Vertragsärzten nur dann berechnungsfähig sind, wenn sie eine mindestens einjährige Weiterbildung im Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe nachweisen können oder wenn entsprechende Leistungen bereits vor dem 31. Dezember 2002 durchgeführt und abgerechnet wurden. Unter der Nr. 01828 EBM kann seit dem 1. Juli 2012 nur die Entnahme von Venenblut für den Varizella-Zoster-Virus-Antikörpernachweis im Rahmen der Empfängnisregelung abgerechnet werden. Die Entnahme von Venenblut für den Röteln-HAH-Test ist nicht mehr berechnungsfähig.

MMW Kommentar

Die Schutzimpfungs-Richtlinie führt gemäß Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) aus, dass bei Frauen mit dokumentierter zweimaliger Rötelnimpfung von Immunität auszugehen ist und eine Antikörperbestimmung in diesen Fällen nicht erforderlich ist. Lediglich Frauen mit fehlender oder nur einmaliger Impfung soll die Rötelnimpfung beziehungsweise deren Komplettierung empfohlen werden. Die serologische Überprüfung der Immunitätslage ist nicht mehr vorgesehen. Entsprechend wurde die Nr. 01829 EBM „Rötelnantikörper im Hämagglutinationshemmungstest (HAH) bei ungeklärter Immunitätslage gegen Röteln im Rahmen der Empfängnisregelung“ gestrichen.