_ In einem vor dem baden-württembergischen Finanzgericht anhängigen Verfahren steht die Streitfrage zur Klärung, ob die im Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegte Regelung des Sonderausgabenabzugs verfassungskonform ist. Nach dieser Vorschrift ist der Abzug von Sonderausgaben (d. h. insbesondere über das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau hinausgehende Kranken- und Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen) nicht mehr möglich, wenn die Aufwendungen für sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversicherungen, die abgezogen werden können, die im EStG vorgesehenen Höchstbeträge übersteigen.

MMW Kommentar

Durch die Neuregelungen des Bürgerentlastungsgesetzes können ab 2010 geleistete Beiträge zur (Basis-)Kranken- und Pflegeversicherung — auch bei Privatversicherung — in vollem Umfang als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Demgegenüber sind die Beiträge zu weiteren Versicherungen, die nicht zur Basisabsicherung dienen (wie z.B. Kranken- oder Krankenhaustagegeldversicherungen), nur beschränkt abzugsfähig. Hierfür wurde vom Gesetzgeber lediglich ein erhöhtes Abzugsvolumen in Höhe von 1900 bzw. 2800 Euro (Ledige/Verheiratete) eingeführt.

Mit Urteil vom 16.11.2011 hat der Bundesfinanzhof diese Regelung des Gesetzgebers zwar bestätigt, gegen diese Entscheidung ist jedoch Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVG) eingelegt worden (Aktenzeichen 2 BvR 598/12). Betroffene Steuerpflichtige können deshalb Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BVG beantragen.