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Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9, D-65719 Hofheim

_ Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Koblenz entfällt eine Haftung des Arztes trotz des Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers, wenn dieser eine weitere fachärztliche Behandlung empfiehlt, der Patient diese aber ablehnt (Urteil vom 27. August 2012 Az.: 5 U 1510/11).

Im konkreten Fall hatte ein Profifußballer während eines Fußballspiels eine Risswunde am Knie erlitten, die durch die Zähne eines Gegenspielers verursacht worden war. Der Mannschaftsarzt reinigte und nähte die Wunde. Zur weiteren Abklärung überwies er ihn an ein Krankenhaus. Dort wurde der Spieler vom Krankenhausarzt auf die Risiken einer Bissverletzung hingewiesen. Es wurde ihm empfohlen, die Wunde erneut für eine antibakterielle Behandlung zu öffnen. Dies lehnte der Spieler aber ab. In der Folge kam es auf Grund einer bakteriellen Infektion zu einem irreparablen Knieschaden.

Der Spieler klagte daraufhin auf Schmerzensgeld und Rente in erheblicher Höhe. Das OLG erkannte zwar einen groben Behandlungsfehler, da sich das Zunähen einer Bisswunde grundsätzlich verbietet, führte aber aus, dass die Nichtbefolgung der ärztlichen Ratschläge des Krankenhausarztes ein derartiges Gewicht hatte, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit des Erstversorgers und dem späteren Schaden nicht als erwiesen angesehen werden kann.

MMW Kommentar

Eine umfassende Patientenaufklärung ist und bleibt der Dreh- und Angelpunkt bei der Patientenversorgung, will man Rechtsstreitigkeiten vermeiden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Urteil vom 16. Juni 2009 festgestellt, dass die mangelnde Mitwirkung des Patienten einen Behandlungsfehler nicht ausschließt, wenn der Patient über das Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Wichtig ist deshalb grundsätzlich, dass man den Patienten nicht nur über die möglichen Risiken der Behandlung aufklärt, sondern auch darüber, was passieren kann wenn die empfohlene Behandlung unterbleibt. Diesen Teil der Aufklärung sollte man auch ausreichend schriftlich dokumentieren oder vor Zeugen vornehmen (siehe auch S. 16).