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Dr. med. S. P., Allgemeinärztin, KV Berlin: Ich habe immer wieder Patienten, die rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit (AU) bescheinigt haben wollen. Wie lange ist dies erlaubt, ohne dass ich Ärger bekomme?
Antwort: Die Antwort steht im Bundesmantelvertrag — Ärzte (BMV-Ä). Dort steht im § 31 Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit: „Die Beurteilung der AU und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung darf nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. Näheres bestimmen die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.“ In dieser Richtlinie steht im § 5 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit, Absatz 3: „Die AU soll für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der AU auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der AU nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.“
Die Spielregeln sind also sehr eng. Ein großzügiges „Krankschreiben“ — es sollte grundsätzlich nur von Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden — kann in letzter Konsequenz zu Regressansprüchen des Arbeitgebers führen. In den ersten sechs Wochen einer AU trägt ja der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung, ohne dass er die ihm zustehende Arbeitsleistung erhält.
Die Bescheinigung der AU ist rechtlich gesehen ein Zeugnis, eine Urkunde, die im Falle einer Falschbeurkundung auch strafbewehrt ist. Sorgfalt ist angesagt. Bei nachgewiesener „Großzügigkeit“ in der Bescheinigung der AU ist die Zulassung zur Vertragsärztlichen Versorgung schon wiederholt entzogen worden.
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Wie weit zurück darf ich die höchstens datieren?. MMW - Fortschritte der Medizin 154, 10 (2012). https://doi.org/10.1007/s15006-012-1159-z
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